I. Allgemeines


1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten
hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von
Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen
abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden
auch
dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt
und
unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden
oder
vorliegen.


II. Urheberrecht und Nutzungsrechte


1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte
werden nur
an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an
Werken die
nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen
aus der
Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
5. Der Auftraggeber darf die Lichtbilder zu privaten Zwecken nutzen und auch
vervielfältigen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung: Foto: blende11 Fotografen ist
bei
jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben,
sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn
dies
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke
im
Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.)
sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
10. Die Rohdaten (RAW) verbleiben beim Fotografen.


III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung


1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich
der
Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich
gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.
2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte
Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten,
Labor- und
Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies
zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit
nichts
anderes vereinbart ist.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung
zustehenden
Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach
der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten
Werke
zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in
vertragsgemäßer Weise
zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem
Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6. Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder beim Fotografen
bereits
vorhandene Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.


IV. Haftung


1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für
vertragliche
Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Dies gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu
fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h.
Von
Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die
Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit
haftet
der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist
jedoch für
jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
auf 0,5
% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der
vereinbarten
Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
wird
auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im
Rahmen
der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern
erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die
Versendung erfolgt.


V. Nebenpflichten


1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und
Werken
das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen
die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung
besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die
Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der
Aufnahmen ab,
ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der
Aufforderung
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber
über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz

1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich
als
bindend bestätigt worden sind.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen,
sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der
Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der
Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden
Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des
Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts
zu
zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch
200 € pro
Bild und Einzelfall.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes
durch
den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese
Nutzung
vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen
Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den
Fotografen
hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu zahlen.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren
tatsächlichen
Schadens vorbehalten.


VII. Datenschutz

Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert,
soweit
dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der
Fotograf
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich
zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz
des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte
Vergütung
Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der
Auftraggeber selbst
kundig machen